Lange Speicherungsdauer
Übliche "Aussonderungsprüffrist": 10 Jahre
Daten werden nur sehr selten von der Polizei von sich aus gelöscht
Nach den geltenden Gesetzes gibt es zwei Gründe für eine Löschung von Eintragungen in polizeilichen Datenbanken.
Seltener Grund: Erwiesene Unschuld
Der erste Grund ist, dass die Speicherung unzulässig ist. Dieser Fall tritt nur äußerst selten sein, denn er setzt voraus, dass ein Strafverfahren mit einem Freispruch oder einer Einstellung endete UND sich Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Ein so genannter „Freispruch erster Klasse“, in dem ganz explizit ausgeführt wird, dass jemand die vorgeworfene Tat sicher nicht begangen hat, dass er also erwiesenermaßen unschuldig war, ist aber sehr selten. Die allermeisten Verfahren enden mit der Feststellung, dass eine Tat nicht nachzuweisen ist.
Hinzu kommt: Wie ein Verfahren aus welchen Gründen endet, wird den Polizeibehörden gar nicht automatisch mitgeteilt. In der Praxis ist es so, dass die speichernden Polizeibehörden erst vom Ausgang des Verfahrens erfahren, wenn von Betroffenen ein Auskunftsantrag gestellt wird und die Polizeibehörde deswegen von sich aus bei der Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensausgang fragt.
Erforderlichkeit aus Polizeisicht
Der zweite Grund für eine Löschung ist, dass die weitere Speicherung eines Eintrags in einer Datenbank für die polizeiliche Aufgabenerfüllung nicht mehr „erforderlich“ ist. An dieser Stelle gibt es das Problem, dass die Polizeibehörden regelmäßig annehmen, dass gespeicherte Daten für ihre weitere Aufgabenerfüllung hilfreich sein können. Sie gehen sehr häufig nur aufgrund der Art des Delikts oder allein der Tatsache, dass jemand zweimal Tatverdächtiger war, davon aus, dass Betroffene wieder eine Straftat begehen könnten und dass es für die Ermittlungen hilfreich ist, die früheren Taten zu kennen. Dies mag für die Speicherung von Fingerabdrücken im Fall einer Wohnungseinbruchsserie auch tatsächlich zutreffend sein – im Fall einer einmaligen Beleidigung oder eines einmaligen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte aber eher nicht. Gleichwohl wird auch in solchen Fällen von der Polizei oftmals die „Negativprognose“ der anzunehmenden Wiederholungsgefahr gestellt und die Datenspeicherung für erforderlich gehalten.
Hinzu kommt, dass Erforderlichkeitsprüfungen im Regelfall erst nach langen Zeitläufen stattfinden. Eine Prüfung, ob eine Datenspeicherung noch erforderlich ist, findet nach sehr lange laufenden so genannten „Prüffristen“ statt. Beschleunigen kann man das nur, indem man einen Antrag stellt.
Keine absoluten Fristen
Dabei gilt: Es gibt keine absolute Höchstfrist für Speicherungen in polizeilichen Datenbanken. Rechtlich vorgesehen sind nur so genannte „Aussonderungsprüffristen“, was bedeutet, dass nach Ablauf einer bestimmten Zeit geprüft werden soll, ob die Daten noch gebraucht werden oder „ausgesondert“, das heißt gelöscht, werden können. Die Verwaltungsvorschriften der Länder und des Bundes sehen dabei in Bezug auf Speicherung von Daten erwachsener Personen eine Höchstfrist von zehn Jahren vor, die in der Praxis auch ganz überwiegend ausgeschöpft wird. Die Verwaltungsvorschriften sehen außerdem vor, dass die Frist von der letzten Eintragung ausgehend berechnet wird. Wenn also acht Jahre nach dem ersten Datei-Eintrag ein zweiter folgt, wird auch die Erforderlichkeit der ersten Speicherung erst zehn Jahre nach der zweiten Speicherung überprüft werden, mithin 18 Jahre nach ihrer Erfassung. Dies kann dazu führen, dass sehr lange zurück liegende Sachverhalte noch in polizeilichen Datenbanken abrufbar sind, an die die Betroffenen gar keine Erinnerung mehr haben.
Wegen dieser langen Fristen und der Praxis der Verlängerung mit jedem neuen Eintrag bleibem Eintragungen in vielen Fällen solange bestehen, bis ein Löschungsantrag gestellt wird. Wenn dieser erfolgreich ist, erfolgt die Löschung der Daten in den Polizeidatenbanken, die dort ansonsten für unbestimmte Dauer verblieben wären.